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Satzung der Vereinigung Lindenfelser Gewerbetreibender
e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Vereinigung Lindenfelser Gewerbetreibender
e. V.
2. 64678 Lindenfels (Odw.)
3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts einzutragen.
§ 2
Zweck
Zweck der Vereinigung ist es, die Gewerbetreibenden
der Stadt Lindenfels zusammenzufassen, sie in ihrer wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Stellung zu stärken und zu fördern.
Diese Aufgaben sollen erfüllt werden
:
- durch Erörterung der die ortsansässigen
Gewerbetreibenden berührenden Fragen auf wirtschafts-,
steuer-,sozial-, und gesellschaftspolitischem Gebiet.
- durch Beteiligung an Vorhaben mit öffentlichem
Charakter.
- durch Zusammenschlüsse auf den Gebieten:
Werbung, Stadtgestaltung, Veranstaltungen verschiedener
Art.
- durch Verbreitung von Informationen und
Stellungnahmen zu aktuellen und grundsätzlich die Gewerbetreibenden
betreffenden Problemen.
Die Erzielung von Gewinn oder sonstigen
Vermögensvorteilen für den Verein oder auch nur
einzelne Mitglieder ist nicht bezweckt.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder ortsansässige
Gewerbetreibende werden, soweit er sich mit den Zielen der
Vereinigung einverstanden erklärt.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung. Die Entscheidung über
die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
- Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied
mehr als zwölf Monate mit seinem laufenden Beiträgen
im Rückstand ist und sie trotz dreimaliger Mahnung
nicht begleicht. Hierbei entscheidet der Vorstand. Das
Mitglied kann jedoch Widerspruch dagegen einlegen. Dieser
Widerspruch wird von der Mitgliederversammlung entschieden.
- Der Ausschluß kann bei Verstößen gegen
die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
oder bei Verstößen gegen Sinn und Zweck der
Vereinigung ausgesprochen werden.
- Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden
am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins
nicht zu.
§ 6
Vermögen - Beiträge
- Zur Erfüllung der Aufgaben stehen folgende Geldmittel
zur Verfügung :
a) die Beiträge der Mitglieder
b) Zuwendungen und Spenden.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan.
- Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung mindestens
einmal im Jahr, sowie dann, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert, ein. Die Mitglieder werden zu diesen Mitglieder-versammlungen
schriftlich mindestens zehn Tage vor dem Termin eingeladen.Der
Vorsitzende leitet die Versammlung.
Auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens zehn Prozent
der Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mindestens fünf
Tage vor dem Termin.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die ausschließliche
Beschlußfassung, hier genügt eine einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, über :
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Beitragsordnung
e) die Satzungsänderung
f) die Wahl von Rechnungsprüfern
g) die Vereinsauflösung, jedoch hier mit dreiviertel
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Ersten Vorsitzenden.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden
Vorstand und vier bis acht Beisitzern. Der Geschäftsführende
Vorstand setzt sich zusammen aus dem :
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
Schriftführer
Kassenführer.
- Vertretungsberechtigt ist einer der beiden Vorsitzenden
mit jeweils einem weiteren Geschäftsführenden
Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstand
im Amts.
§ 9
Geschäftsführung
Die Geschäfstführung obliegt dem
Vorstand.
Kontobefugnisse haben der Erste Vorsitzende und der Kassenführer,
jeder für sich .
§ 10
- Über den Verlauf der Versammlungen und Vorstandssitzungen
sind Niederschriften vorzunehmen. Diese sind von einem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt,.
entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
- Wahlen und Abstimmungsvorgänge erfolgen durch Handzeichen.
Auf Antrag mindestens eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
durch einfache Mehrheit und durch Handzeichen, ob Abstimmung
geheim durchgeführt werden soll.
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.02.1987
beschlossen.
Lindenfels (Odw.), den 19. Febr. 1987
Anmerkung (nicht Inhalt der Satzung) :
Der Verein ist am 05.10.1987 in das Vereinsregister beim Amtsgerichts
Fürth/Odw. unter VR-Nummer 386 eingetragen worden.
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